Sonderparkrechte wegen Morbus Crohn

Blinde sowie Gehbehinderte können schon lange die bekannten blauen Parkausweise beantragen und eine Vielzahl von Sonderparkgenehmigungen in Anspruch nehmen. Im Jahr 2009 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschlossen, den Berechtigtenkreis auszuweiten. Seitdem kann man auch für Morbus Crohn einen Sonderparkausweis beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 vorliegt. Man bekommt dann einen orangefarbener Parkausweis ausgestellt, der deutschlandweit gültig ist und folgende Parkerleichterungen erlaubt:

  • Im eingeschränkten Haltverbot darf bis zu drei Stunden geparkt werden. Hierfür muss die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe eingestellt werden.
  • Im Zonenhaltverbot darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
  • Sofern an einem Parkplatz durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit ausgewiesen ist, so darf über diese Zeit hinweg geparkt werden.
  • In Fußgängerzonen darf während der Ladezeit geparkt werden, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • In entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen darf auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, wenn der durchgehende Verkehr dadurch nicht behindert wird.
  • Auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten darf kostenlos und zeitlich unbegrenzt geparkt werden.
  • Auf Parkplätzen, die für Anwohner reserviert sind, darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • In Einzelfällen werden zudem kostenlos Kundenparkplätze an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zur Verfügung gestellt. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten sich behinderte Menschen zuvor unbedingt genau über die Bedingungen informieren.


Achtung: Anders als mit dem blauen Parkausweis für Gehbehinderte und Blinde ist mit einem orangenen Parkausweis aufgrund von Morbus Crohn das Parken auf mit Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen nicht gestattet!
Individuelle Sonderparkregeln einzelner Bundesländer, wie beispielsweise in Bayern auch bezüglich des betroffenen Personenkreises, können entsprechend beim örtlichen Versorgungsamt abgefragt werden.


Beantragung des orangenen Parkausweises:


Voraussetzung für die Beantragung des orangenen Parkausweises ist, dass die Behinderung vom Amt für Versorgung und Soziales festgestellt wurde. Dies geschieht im Rahmen der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises. Mit einem Passbild sowie der Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) kann der Parkausweis anschließend bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Diese Leistung ist unentgeltlich.